Am 21.04.2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verabschiedet. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Richtlinie an einigen Stellen und insbesondere in Bezug auf das Thema Digitalisierung nicht den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass die Maschinenrichtlinie an das New Legislative Framework (NLF 768/2008/EC) angeglichen und zu einer Verordnung wird.
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Grundsätzlich erlässt die EU-Kommission Richtlinien, die vom EU-Rat verabschiedet werden. Gremien wie CEN oder CENELEC verfassen EU Normen für 34 europäische Mitgliedstaaten. . In jedem Mitgliedstaat ist ein entsprechendes Gremium installiert, um Aspekte wie Sicherheit, Gesundheit und Soziales am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die erlassenen EU-Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder die EMV-Richtlinie 2014/30/EU werden von den Regierungen in nationales Recht umgesetzt. Die Vollzugsbehörden erstellen unterstützende Dokumentation und setzen dann diese Gesetze durch.
Die aktuell gültige Maschinenrichtlinie wurde 2006 überarbeitet und ist seit dem 29. Dezember 2009 in Kraft. Sie basiert auf der ersten Version von 1989 und regelt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz, Liechtenstein sowie der Türkei, Norwegen und Island das Inverkehrbringen von Maschinen. Das Ziel der Richtlinie besteht darin, im Rahmen eines einheitlichen europäischen Binnenmarkts sicherzustellen, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, die den gleichen grundlegenden Sicherheitsstandards entsprechen. Das Regelwerk umfasst 29 Artikel im Hauptteil und 11 Anhänge. Ferner stellt die Europäische Kommission einen Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie bereit.
Die EU Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen. Dieses geschieht durch nationale Gesetze und Verordnungen. In Deutschland bilden das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. Produktsicherheitsverordnung die Maschinenrichtlinie (sowie weitere europäische Richtlinien) ab. Hersteller, Betreiber und Inverkehrbringer von Maschinen sollten sowohl das ProdSG, die 9. Produktsicherheitsverordnung als auch die Maschinenrichtlinie berücksichtigen.
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Mit der am 21.04.2021 veröffentlichten Überarbeitung der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist vorgesehen, dass diese zur EU-Maschinenverordnung und an das New Legislative Framework (NLF) angeglichen wird. Mit dem NLF legen die EU-Institutionen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Produkte in Richtlinien und Verordnungen fest, wobei die inhaltlich-technische Ausgestaltung dieser Anforderungen in europaweit harmonisierten Normen erfolgt.
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen der Maschinenverordnung auf einen Blick:
Die neue Verordnung wurde nun am 18.04.2023 im EU-Parlament angenommen und am 22.05.2023 vom Europarat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 29.06.2023 als Verordnung EU 2023/1230. Nach der Veröffentlichung geht sie als Verordnung in unmittelbares Recht in den Mitgliedsstaaten über. Das heißt, dass der Umweg über die 9. ProdSV entfällt. Die Maschinenverordnung EU 2023/1230 ist jetzt ab dem 20.01.2027 anzuwenden (42 Monate nach Inkrafttreten). Bis dahin ist die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwendbar.
Welche Auswirkungen hat die neue Maschinenverordnung auf die Betriebsanleitung?
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