Es gibt zwei Grundtypen von Elektrofahrzeugen, die mit externen Ladegeräten aufgeladen werden können:
Ein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug (BEV) wird von einem batteriebetriebenen Elektromotor angetrieben, der ausschließlich von einer externen Stromquelle zum Laden und Wiederaufladen abhängig ist.
Ein Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeug (PHEV) verfügt sowohl über einen Verbrennungs- als auch über einen Elektromotor, d. h. es kann zwischen Benzin- oder Dieselantrieb und seiner Batterie umschalten. Da die Batterien bei PHEVs in der Regel kleiner sind als bei BEVs, haben sie tendenziell eine kürzere rein elektrische Reichweite.
Der Absatz von Elektrofahrzeugen steigt auf breiter Front. Laut dem Verband der europäischen Automobilhersteller (ACEA) war im vierten Quartal 2020 fast jeder sechste in der EU verkaufte Pkw ein elektrisch aufladbares Fahrzeug (16,5 %), verglichen mit 4,4 % im gleichen Zeitraum 2019. Es wird angenommen, dass ein Großteil dieses Wachstums auf die erhöhte Verfügbarkeit von größeren Batteriekapazitäten zurückzuführen ist.
Die durchschnittliche Reichweite für ein BEV liegt jetzt bei 291 km/181 Meilen. Die Batteriekapazitäten von PHEVs sind kleiner, die meisten PHEVs können nur eine relativ kurze Strecke (16-80 km oder 10-50 Meilen) fahren, bevor sie auf ihren Verbrennungsmotor umschalten.
Die europäischen Elektroautoverkäufe im Jahr 2020 wurden von BEVs dominiert, die ihre PHEV-Pendants um mehr als 100.000 Fahrzeuge übertrafen, so die Statistik der ACEA. Da jedes Jahr mehr BEVs auf den Straßen unterwegs sind, wächst die Elektroauto-Ladeinfrastruktur jetzt besonders schnell, um mit der Nachfrage Schritt halten zu können.
Elektroautos haben viele Vorteile. Gekoppelt mit der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen tragen sie durch ihre emissionsfreie Fahrweise zum Umweltschutz bei. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage kann man mit dem eigenen Strom und somit kostenlos fahren. Wenn mehr Strom erzeugt wird als benötigt wird, können durch die Einspeisung in das öffentliche Netz sogar Einnahmen erzielt werden. Zusätzlich kann man beim Kauf eines Elektrofahrzeug von staatlichen Förderungen und Steuervorteilen profitieren.
Mit dem steigenden Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur und den fallenden Preisen von elektrischen Automodellen, werden Elektroautos in Zukunft noch attraktiver werden.
AC-Stecker
Diese sind weitgehend als Typ 1 und Typ 2 bekannt: Typ 1 ist ein einphasiger Stecker, der das Laden mit bis zu 7,4 kW ermöglicht, abhängig von der Leistungsfähigkeit des E-Fahrzeugs und der Kapazität des Netzes. Typ-1-Stecker sind am häufigsten in Elektrofahrzeugen zu finden, die in Amerika und Asien hergestellt werden. Der Typ 2 unterstützt einphasigen und dreiphasigen Strom, so dass er ein schnelleres Laden bis zu 22 kW ermöglicht. Typ-2-Stecker sind am häufigsten in Europa* hergestellten Elektrofahrzeugen zu finden.
DC-Stecker
Es gibt zwei Haupttypen von DC-Steckern, CCS und CHAdeMo: CCS (Combined Charging System) kombiniert einen Typ-2-Stecker mit zwei zusätzlichen Leistungskontakten, um neben dem Standard Drehstrom auch das DC-Schnellladen zu ermöglichen. CHAdeMO (auch bekannt als japanisch JEVS) ist der Handelsname eines in Japan entwickelten Steckers für schnelles Hochleistungsladen. Asiatische Hersteller sind führend bei der Bereitstellung von Elektrofahrzeugen mit Kompatibilität zu diesem Stecker, der nur Gleichstromladung unterstützt.
Autofahrer müssen ihre E-Fahrzeuge zu Hause und unterwegs aufladen können, was bedeutet, dass sie Zugang zu Ladepunkten in Wohngebieten und öffentlichen Einrichtungen wie Tankstellen und Arbeitsplätzen benötigen. Die Aufladung kann entweder mit AC (Wechselstrom) oder DC (Gleichstrom) erfolgen.
AC Ladetechnik
Wechselstrom-Ladestationen sind am günstigsten zu installieren, da der Wechselstrom direkt aus dem Netz kommt. Er kann einphasig (über einen einzelnen Umrichter) oder dreiphasig (über drei Umrichter für eine größere Leistungsübertragung) geführt werden. Im gewerblichen und industriellen Bereich wird fast immer das dreiphasige System verwendet, da es eine effizientere Möglichkeit ist, höhere Ladeleistungen zu erzielen.
Die Batterie in einem E-Fahrzeug arbeitet ebenso wie die Batterie in einem Laptop oder Mobiltelefon mit Gleichstrom. Das bedeutet, dass der Strom von einem AC-Ladegerät von AC in DC umgewandelt werden muss, bevor er für die Stromversorgung der Fahrzeugbatterie verwendet werden kann. Um dies zu ermöglichen, wird der Strom durch das Onboard-Ladegerät (OBC) des E-Fahrzeugs geleitet, das die Spannung und den Strom reguliert. Die Ladegeschwindigkeit ist abhängig von der Leistungsabgabe des OBCs. Das bedeutet, dass selbst wenn ein Elektrofahrzeug mit einem relativ leistungsstarken 22-kW-AC-Ladegerät geladen wird, die Leistung, die die Batterie erhält - und damit auch, wie schnell sie ihre Kapazität erreicht - von den Kennwerten des OBC abhängt.
DC Ladetechnik
Gleichstrom-Ladung erfolgt in der Regel an speziellen Gleichstrom-Ladestationen außerhalb des Hauses, die eine höhere Leistung und schnellere Ladegeschwindigkeiten bieten. Bei der Gleichstromladung wird der Strom innerhalb der Ladestation umgewandelt und direkt zur Batterie geleitet, wobei der potenziell begrenzende OBC umgangen wird. Erste DC-Ladegeräte begannen bei etwa 50 kW, aber der Leistungsbereich der meisten ist jetzt von 20 kW auf mehr als 150 kW gestiegen, im Einklang mit der breiteren Verfügbarkeit von größeren Batteriekapazitäten für Elektrofahrzeuge. Die Verfügbarkeit von Geräten mit 20 kW bedeutet, dass sich DC-Ladegeräte im Wohnbereich wahrscheinlich zunehmend durchsetzen werden. Außerdem bieten sie dem Eigentümer die Möglichkeit, seine Einnahmen zu erhöhen, da die Kapazität der DC-Ladegeräte an Bord höher ist als die der AC-Ladegeräte.
Es ist wichtig, zwischen den beiden gebräuchlichsten Abkürzungen im Zusammenhang mit dem Laden von Elektrofahrzeugen zu unterscheiden: Kilowattstunden (kWh) und Kilowatt (kW).
In Kilowattstunden (kWh) wird die Batteriekapazität gemessen. Jedes Elektrofahrzeug verfügt über eine maximale kWh-Zahl, die die maximale Energiemenge darstellt, die es in seiner Batterie speichern kann. Je größer die kWh, desto größer ist die Reichweite des E-Fahrzeugs.
In Kilowatt (kW) wird die Leistung gemessen. Je mehr Kilowatt eine Ladestation bereitstellt, desto schneller wird das Fahrzeug geladen, vorausgesetzt, der On-Board-Charger (OBC) des Fahrzeugs kann diese Ladeleistung unterstützen.
Um zu berechnen, wie lange es dauert, ein Elektrofahrzeug voll aufzuladen, muss man sowohl die Kapazität (in kWh) der Batterie des Fahrzeugs als auch die von der Ladestation angebotene Leistung (in kW) kennen.
Ladesäulen können in privaten, halb-öffentlichen und öffentlichen Bereichen aufgestellt werden.
Grob gesagt, handelt es sich bei einem privaten Installationsort um ein privates Grundstück, auf dem die Nutzer des Ladestation feststehen, wie eine Garage eines Einfamilienhauses. Als halb-öffentlicht werden Bereiche bezeichnet, die privat bewirtschaftet werden, aber öffentlich zugänglich sind, wie bspw. Supermarktparkplätze. Öffenlich sind Installationsorte, im öffentlichen Raum, z.B. an einer Straße.
Bei der Installation einer Ladesäule müssen die Bestimmungen der Ladesäulenverordnung II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beachtet werden, in der die technischen Mindestanforderungen an Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile festgelegt sind. Der Anschluss an das öffentliche Netz muss unter Einbezug des Netzbetreibers erfolgen. Eigentümer dürfen Ladesäulen im privaten und halb-öffentlichen Raum selbst einrichten. Mieter können eine Ladestaion in der Miet-Immobilie installieren, wenn sie vorher das Einverständnis des Eigentümers eingeholt haben.
Wenn Sie Ihr Elektrofahrzeug an einer öffentlichen Ladesäule aufladen, erfolgt die Abrechnung über den Betreiber oder Roaming-Partner, wobei unterschiedliche Anbieter verschiedene Abrechnungsmethoden anbieten.
Einerseits gibt es die Möglichkeit einen Vertrag mit einem Anbieter zu schließen, mit dessen App dann das Auflagen an der Ladesäule abgerechnet wird. Alternativ kann auch eine RFID-Karte genutzt werden.
Außerdem können Sie den QR-Code auf der Ladesäule scannen, um den Ladevorgang online zu bezahlen.
Bei einer Plug & Charge-Autorisierung startet die Ladestation automatisch die Transaktion, sobald ein Fahrzeug über ein Ladekabel an die Ladestation angeschlossen wird. Somit ist es nicht notwendig, jedes Mal eine Ladekarte vorzuhalten, um den Ladevorgang zu starten oder zu stoppen.
Mit Plug & Charge sind weniger Aktionen erforderlich, was das Aufladen einfacher und schneller macht. Dies kann für den privaten Gebrauch nützlich sein, da der Bewohner oft der einzige ist, der die Ladestation benutzt. Für die halböffentliche Nutzung, z.B. in einem Gewerbegebiet, kann diese Funktionalität eingesetzt werden, um den Nutzern (Firmenwagennutzern, Mitarbeitern, Besuchern) das Aufladen ohne die Verwendung einer Aufladekarte zu erleichtern.
Eine Eigenschaft von Plug & Charge ist, dass der Ladevorgang immer startet, unabhängig davon, welches Fahrzeug an die Ladestation angeschlossen ist. Es ist daher nicht möglich, bestimmten Personen/Fahrzeugen Zugang zu gewähren und anderen nicht.
Es ist auch nicht möglich, den Überblick darüber zu behalten, wer wann geladen hat, da alle Ladevorgänge unter der gleichen "Plug & Charge-Kennung" registriert werden. Während es mit der RFID-Autorisierung möglich ist, verschiedenen Benutzern eine Rechnung auf der Grundlage der verwendeten Charge Card ID zu senden, ist es mit der Plug & Charge-Autorisierung nicht möglich, diese abzurechnen.
Die Ladezeit ist immer von der Leistung des Laders im Fahrzeug und der Leistung der Heimladestation abhängig. Wenn Sie Ihr Fahrzeug schnell laden möchten, dann achten Sie bereits beim Fahrzeugkauf darauf, dass Sie ein Fahrzeug mit hoher Ladeleistung kaufen. Je höher die Ladeleistung des Fahrzeugs ist, umso schneller ist die Batterie wieder aufgeladen. Ein Kleinwagen mit einer 22 kWh Batterie kann zum Beispiel mit einer 11 kW Heimladestation (Wallbox) in rund zwei Stunden wieder aufgeladen werden.
Es ist sinnvoll, die Ladeleistung Ihrer Heimladestation an die des Fahrzeugs anzupassen. Eine Heimladestation, wie Green Motion Home, mit einer maximalen Ladeleistung von 22 kW bietet Ihnen die größtmögliche Flexibilität, denn hiermit können Sie alle Elektroautos laden. Ganz gleich, ob diese einen 3,7 kW, 11 kW oder 22 kW Lader an Bord haben. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Elektrofachmann, welche Anschlussleistung Sie zur Verfügung haben.
Ein Ladevorgang kann immer im Fahrzeug beendet werden.
Einige Systeme können auch durch eine App oder das erneute Vorhalten einer zur Autorisierung genutzten RFID Karte gestoppt werden.
Das Verfahren zur Autorisierung der Gastnutzung hängt von der für die Ladestation gewählten Autorisierungsmethode ab.
Die Förderrichtlinie gibt konkrete Rahmenbedingungen für die Ausschüttung der Mittel vor.
Weitere Einzelheiten folgen in den späteren detaillierten Förderaufrufen. Darin Festlegungen (auch regional) möglich zu:
Zuständigkeit:
Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV (Ladesäulenverordnung) in der jeweils aktuellen Fassung. Gegebenenfalls können weitergehende Anforderungen im Rahmen der Förderaufrufe ergänzt werden. Die Anbindung an das IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur), über offenen Standard (z.B. OCPP) muss gewährleistet sein, inkl. der technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von dynamischen Daten an webbasierte Informationssysteme (z.B. Standortinformationen, Status des Ladepunktes). Für Ladeinfrastruktur mit mehreren Ladepunkten (z.B. auf Parkplätzen, in Parkhäusern) kann die Remotefähigkeit auch über ein übergreifendes System (z.B. in Kombination mit Energie- und Lastmanagementsystem) sichergestellt werden.
Die geförderte Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus auch vertragsbasiertes Laden ermöglichen, das heißt ein Kunde kann an der öffentlichen Ladesäule laden und bezahlen. Es können zusätzliche Authentifizierungs- und Abrechnungsmöglichkeiten (z.B. ISO/IEC 15118, Power Line Communication) angeboten werden. Ausnahme: Sofern ein Betreiber die Stromabgabe ohne Gegenleistung gewährt, müssen die Anforderungen für die Authentifizierung und das vertragsbasierte Laden nicht beachtet werden. Es ist jedoch auch hier für alle Kunden sicherzustellen, dass der Ladepunkt aufzufinden und der dynamische Belegungsstatus einzusehen ist. Vertragskunden von anderen Anbietern müssen mittels Roaming angebunden werden. Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im öffentlichen Bereich den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen.
Ja, eine 3-phasige Ladestation kann an ein 1 phasiges Netz angeschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass Phase 1 der Installation auf Phase 1 der Ladestation angeschlossen wird. Die Phasen 1, 2 und 3 dürfen nicht verkettet werden.
In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, das Stromversorgungskabel für 3-phasig vorzubereiten, wenn Sie die Ladestation in Zukunft an 3-phasig anschließen möchten.
Die Ladestationen arbeiten mit TT-, TN-S-, TN-C- und IT-Systemen.
Das Laden eines Fahrzeugs erfordert die richtigen Spannungen zwischen den Phasen und dem Neutralleiter (L-N ≈ 230 V). Es ist wichtig, dass dies berücksichtigt wird.
Bei IT-Netzen kann eine der Phasen verwendet werden, um den Neutralleiter zu ersetzen, wenn dieser nicht aus dem Netz gespeist wird. In dieser Situation ist das 3-phasige Laden nicht mehr möglich.
Der maximal empfohlene Durchmesser der Stromkabel unterscheidet sich je nach Ladestationstyp. Kabeldurchmesser in der Klemmleiste:
Die aktuellsten Informationen (auch zum Beispiel zur Mindestkabeldicke) finden Sie im jeweiligen 'Installationshandbuch' von Eaton.
Die Green Motion Home und die Green Motion Building Ladestationen von Eaton sind mit einer 6mA DC-Fehlerstromerkennung und einem Fehlerstromschutzschalter (FI Typ A) ausgestattet. Deshalb ist für Installation noch ein Kurzschlussschutz (in Form eines Leitungsschutzschalters oder Sicherungen) vorgeschrieben.
Die korrekten Installationsanforderungen entnehmen Sie bitte immer dem Handbuch Ihres Produkts.
IEC 60364-7-722 bzw. DIN VDE 0100-722: Diese Norm stellt Anforderungen an die Errichtung von Niederspannungsschaltanlagen, speziell für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen. Diese Norm ist für den Errichter der Anlage verpflichtend!
Die Anforderungen an den Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen sind: Ladestation mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung nach der Normenreihe IEC 62196 bzw. DIN EN 62196 (also Typ1- bzw. Typ2-Steckvorrichtung):
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) Typ B oder Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) Typ A in Verbindung mit einer geeigneten Einrichtung zur Abschaltung der Versorgung im Fall von Gleichfehlerströmen > 6 mA.
Die DIN-VDE 0100-722 ist die nationale Umsetzung der IEC-Norm IEC 60364-7-722, welche in der Fassung von Februar 2015 die Anforderung bereits international definiert hat.
Der Leitungsschutzschalter sollte eine Stufe höher ausgewählt werden als der über die DIP-Switches eingestellte maximale Stromwert. Die Angaben im "Installationshandbuch" sind zu beachten. Beispiel: Bei einer DIP-Switch Einstellung von 16 A kann ein Leitungsschutzschalter mit 20 A verwendet werden. Der Leitungsschutzschalter muss mindestens entsprechend dem Nennstrom gewählt werden.
VDE-AR-N 4100
Es ist nicht immer erforderlich, das Laden mit einer Ladekarte (RFID) zu beginnen. Der Ladevorgang kann auch auf folgende Arten gestartet werden:
Wenn die RFID-Funktion an einer Ladestation aktiviert ist (alle Ladestationen, die nicht als Plug & Charge bestellt sind), ist eine Ladekarte erforderlich, um den Ladevorgang vor Ort zu starten. Es ist dann möglich, bestimmte Karten autorisieren zu lassen und andere Karten abzulehnen. Sehen Sie hierzu auch: "Wie kann ich der Ladestation eine zusätzliche Ladekarte hinzufügen?” unter dem Thema "Installation".
Mit fortschreitender Entwicklung der Elektromobilität auf unseren Straßen müssen viele Elektrofahrzeuge gleichzeitig geladen werden. Dies wiederum stellt Herausforderungen an die Ladeinfrastruktur. Bei einer hohen Stromnachfrage können Spitzenlasten auftreten (zu bestimmten Zeiten). In diesen Zeiten sollte entsprechend viel Ladeleistung zur Verfügung stehen. Damit die Energieversorgung problemlos und zuverlässig erfolgt, ist ein intelligentes Lastmanagement erforderlich. Die Betriebssicherheit und erhöht die Verfügbarkeit der Ladepunkte soll dabei gewährleistet sein.
Solange ausreichend Strom für alle angeschlossenen Fahrzeuge zur Verfügung steht, können diese mit voller Leistung laden. Überschreitet die Summe der Ströme aller genutzten Ladepunkte die Vorgabe des maximalen Stromwertes, greift das dynamische Lastmanagement ein. Dabei werden die Ladeströme für die genutzten Ladepunkte reduziert, die anderenfalls kostspielige Leistungsspitzen in der Stromversorgung generieren würden.
Diese Verbindung wird über das Internet hergestellt. Die Möglichkeiten, eine Ladestation mit dem Internet zu verbinden, sind entweder verkabelt über ein lokales Netzwerk (LAN) oder drahtlos über eine 4G/GPRS-Verbindung (General Packet Radio Service).
In folgenden Szenarien wird empfohlen, Ladestationen verkabelt mit dem Internet zu verbinden:
In folgenden Szenarien wird empfohlen, Ladestationen über GPRS mit dem Internet zu verbinden:
In Fällen, in denen Sie beide Optionen nicht anwenden können, ist es möglich, um lokal ein LAN-Netzwerk mit Internetverbindung mithilfe eines 4G-Modems/Routers anzulegen.
Die LSV regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge.
Die aktuelle Version der LSV finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/
WICHTIG: Anforderungen in Hinblick auf Vandalismus-Schutz, Schutzarten, Schutzklassen, Eichrecht, TAB, etc. werden in der LSV nicht behandelt. Hierzu sind die gängigen Normen zu berücksichtigen.
Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Der Betreiber hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt. Der Besitz (§ 854 BGB) allein genügt nicht.Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.). Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen für jeden Nutzer ermöglicht wird. D.h. Laden ohne ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis („Stromliefervertrag“) mit dem Betreiber oder EVU muss möglich sein (Vorgabe aus EU-Richtlinie „nicht-diskriminierender Zugang zu Lademöglichkeiten“). Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B. Elektromobilitätsanbieter) bedienen.
Quelle: Bundesrat Drucksache 256/17 vom 29.03.2017 – Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b (§2 Nummer 12 und 13)
http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0256-17 - Abruf 02.08.2017
Öffentlich zugängliche Normalladepunkte (Ladeleistung bis maximal 22 kW)
Öffentlich zugängliche Schnellladepunkte (Ladeleistung größer als 22 kW)
Öffentlich zugänglicher Ladepunkt:
Die Definition „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist unabhängig von einer Zutrittsberechtigung oder einer Abrechnung
Siehe auch § 2 - Abs. 7-9 der Ladesäulenverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ - Abruf 24.10.2017
Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. [...]
Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden. [...]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/BJNR045700016.html - Abruf 02.08.2017
Ein punktuelles Aufladen (Ad-hoc-Zugang) muss ermöglicht werden! Aus der Begleit- und Wirkungsforschung Schaufenster Elektromobilität (BuW), speziell dem Ergebnispapier Nr. 34 geht folgende Erläuterung hervor:
Punktuelles Aufladen
Die Novellierung der Ladesäulenverordnung (LSV) dient unter anderem der Umsetzung der Vorgaben von Art. 4 Nr. 9 Richtlinie 2014/94/EU.
Dabei sind die im Folgenden vorgesehenen vier Alternativen als Mindestvorgabe zur Umsetzung vorgesehen.
Daneben können weitere Zugangs- und Zahlungsvarianten (z. B. SMS-Payment) eingerichtet werden. Es muss aber stets mindestens eine der vier verpflichtenden Vorgaben eingerichtet sein.
Keine Authentifizierung ist erforderlich, wenn mit Bargeld gezahlt oder der Strom verschenkt wird. Die Bargeld-Fälle dienen vor allem der Erfassung der Kassenhäuschen, z. B. auf Tankstellen und Kassenautomat-Konstellationen in Parkhäusern (gerade dort, wo es keinen Internetzugang gibt) und auf Parkplätzen.
Für den bargeldlosen Bezahlvorgang bedarf es einer Authentifizierung und der Einräumung einer Bezahlung mittels eines gängigen kartenbasierten Bezahlsystems (Kreditkarte, EC-Karte) in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder eines mobilen webbasierten Systems (QRCodes, App, NFC)
Quellen:
Auszug aus der Ladesäulenverordnung:
§ 2 Begriffsbestimmungen
[…] Im Sinne dieser Verordnung ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen […]
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die Anzeige soll erfolgen:
[…] Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. […]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/BJNR045700016.html - Abruf 02.08.2017
Immer gilt: Die Erfüllung ortspezifischer Anforderungen muss im Einzelfall vom Elektroplaner geprüft werden. Beispiele für solche Vorgaben sind die Anforderungen aus den Garagen-und Bauordnungen des jeweiligen (Bundes-)Landes oder die Energieversorger bzw. Netzbetreibervorgaben. Grundsätzlich können aber folgende Mindestanforderungen bzw. Empfehlungen für die Planung ausgesprochen werden:
IEC 60364-7-722 (in Deutschland: DIN VDE 0100-722):
Diese Norm stellt Anforderungen an die Errichtung von niederspannungsschaltanlagen, speziell für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen. Diese Norm ist für den Errichter der Anlage verpflichtend! Wichtige Punkte sind die Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors in Hinblick auf die Dauerlast (RDF = 1) oder das Einsetzen von Lastmanagement-Funktionen! Außerdem werden Anforderungen an den Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen gestellt.
DIN 18015-1:
Bereits seit September 2013 gibt es eine deutsche Norm bzgl. der Planung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser) sowie mit diesen im Zusammenhang stehenden elektrischen Anlagen außerhalb der Gebäude – die DIN 18015-1. Auch diese Norm hat „Empfehlungs“-Charakter, kann aber z.B. aufgrund der Ausschreibung und Ausstattungsmerkmale verpflichtend werden. Wichtiger Punkt in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur ist der § 5.3.2 Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge. Dieser beschreibt Empfehlungen bzgl. der Zuleitung von Energie- und Kommunikationsleitungen, sowie die Vorbereitungen des Zählerplatzes bzw. der elektrischen Verteilung.
VDI 2166 Blatt 2 – Oktober 2015:
Für die Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) eine Richtlinie mit Hinweisen für die Elektromobilität veröffentlicht (VDI 2166 Blatt 2 – Oktober 2015). Diese VDI-Richtlinie gilt für die Ausstattung von Gebäuden mit Ladeplätzen für die Elektromobilität und die Ausstattung und Gestaltung der Ladeplätze selbst und hat „Empfehlungs“-Charakter!
Wichtige Punkte sind z.B.:
§ 6.1.1 Stromversorgung in Wohngebäuden (Zuordnung der Bewohner zu Ladestationen bzgl. Abrechnungszwecke, Vorbereitung möglicher späterer Nachrüstung, etc.)
§ 6.4 Brandschutz (Nutzung der Garage inkl. Ladestation für Elektrofahrzeuge)
§ 6.5 Informationstechnik (Vorbereitung auf Datenkommunikation)
§ 7 Ladestationen in und an Gebäuden (Empfehlungen bzgl. Aufstellort, minimale Anzahl an Ladestationen je nach Gebäude und Parkfläche, Positionierung der Ladestation, etc.)
Alle diese Normen und Richtlinien sind erhältlich unter www.beuth.de bzw. https://webstore.iec.ch
Laden von Firmenfahrzeugen beim Arbeitnehmer
Werden Firmenfahrzeuge beim Arbeitnehmer geladen, sind die eventuell entstehenden Kosten des Arbeitnehmers (z. B. die messtechnisch erfassten Stromkosten) durch den Arbeitgeber erstattungsfähig. Die zusätzliche Installation von Ladeinfrastruktur durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer (eventuell mit eigenem Anschlusspunkt beim Energieversorger) für Firmenfahrzeuge gilt als Aufwand des Arbeitgebers und ist voll abzugsfähig.
Quellen:
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat besteuert.
Zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 01. Januar 2022 sinkt dieser Satz auf 0,5 Prozent für die Zulassung von gewerblich und privat genutzten
Die Ladestationen können über OCPP mit einem Backoffice verbunden werden. Die folgenden OCPP-Versionen werden basierend auf dem JSON-Datenaustausch-/Dateiformat (JavaScript Object Notation) unterstützt: OCPP1.6 JSON
Eaton arbeitet auch an der Implementierung von OCPP2.0 JSON.
Folgende Sprachen werden auf den Displays der Ladestationen unterstützt:
OCPP (Open Charge Point Protocol) (Freier Ladepunkt Kommunikationsstandard) ist ein universelles Anwendungsprotokoll, das die Kommunikation zwischen Ladestation für Elektroautos (EV) und einem zentralen Managementsystem standardisiert. Vergleichbar ist es mit dem Kommunikationsprotokoll von Mobilfunknetzen.
OCPP hat den Zweck, per offenem Anwendungsprotokoll eine herstellerunabhängige Kommunikation zwischen Elektroauto-Ladestationen und diversen Verrechnungs- sowie Management-Systemen von Ladeinfrastrukturen zu ermöglichen. OCPP ist heute weltweit als universelles Kommunikationsprotokoll im Bereich der Ladeinfrastrukturen im Einsatz.
Die steuerlichen Regeln beim Betrieb einer Photovoltaikanlage sind von verschiedenen Faktoren abhängig.
Hier finden Sie die Leitfäden der Finanzämter Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie der Verbraucherzentrale.