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Datum:  Juni 2024

Segment: Lebensmittel und Getränke, Wein

Thema: Der Betrieb eines straßenseitig ausgerichteten Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden.

Weinautomat bleibt verboten

Der Betrieb eines straßenseitig ausgerichteten Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die zuständige Stadtverwaltung der Klägerin unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei und durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Es wurde des Weiteren darauf verwiesen, dass die Einfriedung des Wohngrundstücks entlang der Front des Automaten entfernt wurde, sodass dieser aufgrund seiner straßenseitigen Ausrichtung ausschließlich aus dem öffentlichen Straßenraum bedienbar ist. Demnach erfüllen die genannten Aspekte nicht die Anforderungen an dem nach dem Jugendschutzgesetz zulässigen Standort eines gewerblich genutzten Raums. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – unabhängig von dem Belegenheitsort – bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, um das Urteil durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Mai 2024, 3 K 972/23.KO

(Quelle: wein aktuell 06/2024)